§ 1
Name und Sitz
Der Marburger Konzertverein e.V. hat seinen Sitz in der Universitätsstadt
Marburg an der Lahn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Veranstaltung von Konzerten und anderen
Aufführungen, die der Förderung des öffentlichen Musiklebens
dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" – hier: Kunst und Kultur - der Abgabenordnung von 1977. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) AIlgemeines
Mitglieder des Marburger Konzertvereins e. V. können EinzeIpersonen und
juristische Personen werden.
(2) Aufnahme von MItgliedern
Zur Aufnahme von Mitgliedern ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene
innerhalb eines Monats eine Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich
beantragen.
(3) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. den Tod bei natürlichen Personen,
2. die Auflösung von juristischen Personen,
3. durch Austritt,
4. durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur schriftlich und zum Schluß elnes Kalenderjahres
erklärt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz
zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben und Mitglieder, die
den Vereinsbestrebungen schaden oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig
machen, nach Anhörung aus dem Verein auszuschließen. Gegen den
Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die
Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.
(4) Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder zahlen jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres elnen
Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße
verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Künstlerische Beirat.
§ 5 Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. bis zu fünf Beisitzern.
(2) WahI
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf
die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann
von der Mitgliederversammlung vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem
Grund abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist
eine Nachwahl in der nächsten MitgliederversammIung erforderlich.
(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet
das Vereins-vermögen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen. Alljährlich ist der Mitgliederversammlung ein
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit sowie über die
Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten. Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seinen Mitgliedern werden nur
tatsächlich entstandene Aufwendungen ersetzt. Bei Rechtsgeschäften
haftet der Vorstand nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.
Beschlüsse des Vorstandes können nur in Vorstandssitzungen
gefaßt werden, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche
einberufen werden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Gesetzliche Vertretung des Vereins durch den Vorstand
Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder hat allein Vertretungsmacht. Intern wird vereinbart,
daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Belange des Vereins,
insbesondere
1. bestimmt sie die Richtlinien über die Veranstaltungen des Vereins,
2. wählt sie die Mitglieder des Vorstandes und des Künstlerischen
Beirats,
3. erteilt sie dem Vorstand Entlastung über die Jahresrechnung,
4. setzt sie den Mitgliedsbeitrag fest,
5. verleiht sie die Ehrenmitgliedschaft,
6. beschließt sie über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-hauptversammlung) ist
alljährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres einzuberufen.
(3) Außerordentllche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf
einberufen werden. Sie sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich beantragt.
(4) Einladungen
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen
vorher durch einmalige Veröffentlichung in der "Oberhessischen
Presse" zu Marburg.
(5) Tagesordnung und Leitung
Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.
Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind dem Vorstand
spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so kann der
Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ein Vorstandsmitglied mit der Leitung der
Mitgliederversammlung beauftragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen zum Vorstand wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion dem ältesten anwesenden Mitglied übertragen.
(6) Beschlußunfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Wahlen erfolgen als schriftliche Abstimmung, sofern ein anwesendes
Mitglied dies beantragt. Wird dies nicht beantragt, so erfolgt die Wahl durch
Zuruf. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so
muß mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies
nicht der Fall, so entscheidet eine neue Mitgliederversammlung, die innerhaib
von zwei Monaten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins
kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.
(7) Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem Vorsitzenden und einem Protokollführer, den die Mitgliederversammlung
zu Beginn bestimmt, zu unterzeichnen ist.
§ 7 Künstlerischer Beirat
(1) Zusammensetzung und Wahl
Dem Vorstand steht ein Künstlerischer Beirat zur Seite. Er besteht aus
fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden.
(2) Aufgabe
Aufgabe des Künstlerischen Beirates ist es, dem Vorstand Vorschläge
für die Veranstaltungen zu machen und ihm bei dem künstlerischen
Programm dieser Veranstaltungen zu beraten.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Beschlußfassung
Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung
beschließen. Mit dem Auflösungsbeschluß sind gleichzeitig ein
oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen.
(2) Verwendung des Verelnsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für die Förderung des öffentlichen
Musiklebens zu verwenden hat (beschlossen am 7. Dezember 1988).
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