Satzung

vom 3.8.1912, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.12.2020
mit orthografischen Anpassungen vom 26.6.2017

§ 1 Name und Sitz

Der Marburger Konzertverein e. V. hat seinen Sitz in der Universitätsstadt Marburg an der Lahn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Veranstaltung von Konzerten und anderen Aufführungen, die der Förderung des öffentlichen Musiklebens dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ – hier: Kunst und Kultur – der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Allgemeines

Mitglieder des Marburger Konzertvereins e. V. können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

(2) Aufnahme von Mitgliedern

Zur Aufnahme von Mitgliedern ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats eine Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.

(3) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. den Tod bei natürlichen Personen,
  2. die Auflösung von juristischen Personen,
  3. durch Austritt,
  4. durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur schriftlich und zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, und Mitglieder, die den Vereinsbestrebungen schaden oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen, nach Anhörung aus dem Verein auszuschließen. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen.

(4) Mitgliederbeitrag

Die Mitglieder zahlen jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5) Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Künstlerische Beirat.

§ 5 Vorstand

(1) Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. bis zu fünf Beisitzern.

(2) Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Alljährlich ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit sowie über die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seinen Mitgliedern werden nur tatsächlich entstandene Aufwendungen ersetzt. Bei Rechtsgeschäften haftet der Vorstand nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Beschlüsse des Vorstandes können nur in Vorstandssitzungen gefasst werden, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Gesetzliche Vertretung des Vereins durch den Vorstand

Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder hat allein Vertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Belange des Vereins, insbesondere

  1. bestimmt sie die Richtlinien über die Veranstaltungen des Vereins,
  2. wählt sie die Mitglieder des Vorstandes und des Künstlerischen Beirats,
  3. erteilt sie dem Vorstand Entlastung über die Jahresrechnung,
  4. setzt sie den Mitgliedsbeitrag fest,
  5. verleiht sie die Ehrenmitgliedschaft,
  6. beschließt sie über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(4) Einladungen

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich.

(5) Tagesordnung und Leitung

Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so kann der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ein Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen zum Vorstand wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion dem ältesten anwesenden Mitglied übertragen.

(6) Beschlussunfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen als schriftliche Abstimmung, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Wird dies nicht beantragt, so erfolgt die Wahl durch Zuruf. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet eine neue Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.

(7) Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Protokollführer, den die Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt, zu unterzeichnen ist.

§ 7 Künstlerischer Beirat

(1) Zusammensetzung und Wahl

Dem Vorstand steht ein Künstlerischer Beirat zur Seite. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Aufgabe

Aufgabe des Künstlerischen Beirates ist es, dem Vorstand Vorschläge für die Veranstaltungen zu machen und ihm bei dem künstlerischen Programm dieser Veranstaltungen zu beraten.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 9 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Beschlussfassung

Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Mit dem Auflösungsbeschluss sind gleichzeitig ein oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen.

(2) Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Musiklebens zu verwenden hat.